CSRD-Omnibus-Paket Nachhaltigkeit: Fristen, Schwellenwerte und KMU-Ausnahmen
Hintergrund der EU-Omnibus-Initiative
Am 26. Februar 2025 startete die EU-Kommission eine Initiative, um Unternehmen von der Vielzahl an Berichtspflichten – etwa aus der CSRD, CSDDD oder der EU-Taxonomie – zu entlasten. Im Mittelpunkt stehen die Reduktion doppelter Inhalte und eine Vereinfachung der Vorgaben. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und bürokratische Hürden abzubauen.
Inhalte des Omnibus-Pakets
Das Omnibus-Paket umfasst mehrere Vorschläge mit Relevanz für die Nachhaltigkeitsberichterstattung:
- Vorschlag I: Anpassung von Schwellenwerten, Inhalten und Sorgfaltspflichten
- Vorschlag II: der sogenannte „Stop-the-Clock“-Vorschlag
Omnibus I – Schwellenwerte und inhaltliche Anpassungen
Die EU-Kommission schlägt eine Anhebung der Schwellenwerte bei CSRD und EU-Taxonomie vor. Aufbauend auf diesem Vorschlag hat der Rat der EU eine weitergehende Anpassung angeregt, bei der die Schwellenwerte nochmals angehoben wurden – einschließlich einer Erweiterung auf die CSDDD. Etwa 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen wären dadurch künftig nicht mehr betroffen.
CSRD ursprünglich:
- Schwellenwert:
o zwei von drei Kriterien: > 250 MA, > 50 Mio. € Umsatz, > 25 Mio. € Bilanzsumme
CSRD neu:
- Schwellenwert:
o > 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz oder > 25 Mio. € Bilanzsumme
EU-Taxonomie ursprünglich:
- Schwellenwert:
o analog zur CSRD - Materialität:
o keine Materialitätsschwelle
EU-Taxonomie neu:
- Schwellenwert:
o > 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz - Materialität:
o ab 10 % nachhaltigem Umsatz, CapEx und OpEx
CSDDD ursprünglich:
- Schwellenwert:
o > 1.000 MA und > 450 Mio. € Umsatz
CSDDD neu:
- Schwellenwert:
o > 5.000 MA und > 1,5 Mrd. € Umsatz
CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ursprünglich:
- Schwellenwert:
o Wertgrenze 150 €
CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) neu:
- Schwellenwert:
o > 50 Tonnen Import/Jahr (de minimis)
Die EFRAG wurde beauftragt, die ESRS zu überarbeiten. Ziel ist es, die Zahl der Datenpunkte zu reduzieren, uneindeutige Vorgaben zu klären und eine bessere Abstimmung mit anderen Rechtsvorgaben zu erreichen. Die Konsultation startet im Juli 2025, die finalen Empfehlungen folgen im Oktober 2025.
Auch bei der CSDDD sind Änderungen geplant:
- Beschränkung auf Tier-1-Lieferanten, also auf direkte Zulieferer eines Originalherstellers (analog zum LkSG)
- Überprüfung der Sorgfaltspflichtprozesse nur alle fünf Jahre
- Mitgliedsstaaten können Bußgeld- und zivilrechtliche Haftungsregelungen künftig selbst definieren
Bei CBAM soll die Berichterstattung vereinfacht werden. So soll:
- die Abgabe der CBAM-Erklärung bis zum 31. August möglich sein (statt 31. Mai),
- die Delegation der Erklärung an Dritte erlaubt sein und
- der Zertifikatehandel auf 2027 verschoben werden.
Die Übergangsphase bis Ende 2025 bleibt unverändert. Sanktionen bei fehlerhafter Berichterstattung sind weiterhin möglich.
Omnibus II – Fristverlängerung
Am 16. April 2025 trat im Schnellverfahren die Aufschiebung der CSRD- und CSDDD-Berichtspflichten durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Erstanwendungszeitpunkt der CSRD verschiebt sich damit um zwei Jahre:
2. Welle:
- Ursprüngliche Erstanwendung: 2026
- Neue Erstanwendung: 2028
3. Welle:
- Ursprüngliche Erstanwendung: 2027
- Neue Erstanwendung: 2029
Die CSDDD ist ebenfalls betroffen:
1. Welle:
- Ursprüngliche Erstanwendung: 2027
- Neue Erstanwendung: 2028
2. Welle:
- Ursprüngliche Erstanwendung: 2028
- Neue Erstanwendung: 2029
3. Welle:
- Ursprüngliche Erstanwendung: 2029
- Neue Erstanwendung: 2030
Die erste Anwendergruppe der CSRD, die im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten muss, ist vom „Stop-the-Clock“-Vorschlag nicht betroffen. Am 13. Mai 2025 kündigte die EU-Kommission jedoch einen delegierten Rechtsakt an, der vorübergehende Erleichterungen für diese Unternehmen vorsieht – insbesondere, um unnötigen Aufwand für Datenerhebungen zu vermeiden. Ein genaues Veröffentlichungsdatum wurde bisher nicht genannt.
Trilogverfahren und Ausblick
Die inhaltlichen Änderungen an CSRD, ESRS und CSDDD befinden sich derzeit in der Vorbereitung auf das sogenannte Trilogverfahren. Das bedeutet: Neben dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission erarbeiten sowohl das Parlament als auch der Rat derzeit ihre eigenen Positionen. Erst wenn beide Organe ihre Standpunkte offiziell beschlossen haben, beginnen die Trilogverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung zu erzielen, die von beiden Mitgesetzgebern angenommen werden kann. Diese vorläufige Einigung muss anschließend in einem förmlichen Verfahren bestätigt werden.
Eine Einigung wird für Ende 2025 angestrebt:
- Position Parlament: Juli 2025
- Position Rat: 24. Juni 2025
- Trilogstart: voraussichtlich November 2025
Im Fall der Änderungen von CBAM haben sich Parlament (22. Mai 2025) und Rat (27. Mai 2025) bereits auf eigene Positionen geeinigt, sodass die hierfür angesetzten Trilogverhandlungen bereits beginnen können.
Anders bei der EU-Taxonomie: Hier wird es keine Trilogverhandlungen geben. Das EU-Parlament und der Europäische Rat können den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten nur formal widersprechen. Geplant ist, dass die Änderungen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Nützliche Links und Ressourcen
Weitere Hilfestellung finden Sie unter den folgenden Links.