Es gilt als Meilenstein der nachhaltigen Entwicklung: Freitagnacht verabschiedete der Bundestag das sogenannte „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“. Hinter dem sperrigen Namen steht die Pflicht für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, standardisiert und messbar darüber zu informieren, wie sich ihr Geschäftsgebaren auf Gesellschaft und Umwelt auswirkt.

Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1.1.2017 und wird damit bereits für das Geschäftsjahr 2017 wirksam. Entsprechende Regeln gelten in der ganzen EU, die im Oktober 2014 eine Richtlinie zur sogenannten CSR-Berichtspflicht verabschiedet hatte. Diese setzt Deutschland mit dem neuen Gesetz nun um. Sämtliche EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis 6. Dezember 2016 in nationales Recht zu überführen, viele konnten die Frist jedoch nicht einhalten (Status der Umsetzung siehe hier). Zuletzt gab es in der Großen Koalition aber noch Abstimmungsbedarf. Das Gesetz muss Ende März als Einspruchsgesetz noch durch den Bundesrat, was aber als Formsache gilt.

Detaillierte Informationen zu dem Gesetz finden Sie in der Linkliste weiter unten. An dieser Stelle zeigen wir für betroffene Unternehmen die wichtigsten Änderungen auf, die sich im Vergleich zum Gesetzentwurf der Bundesregierung von Oktober 2016 in den Verhandlungen im Bundestag noch ergeben haben.

  • Was gleich bleibt: Die wichtigsten Punkte haben sich nicht geändert. Ab dem Geschäftsjahr 2017 gilt die CSR-Berichtspflicht, und zwar für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Betroffen sind Unternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Bilanzsumme entweder mehr als 20 Millionen Euro beträgt oder deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen. 
  • Ebenso gleich bleiben die Optionen, wie die nichtfinanziellen Informationen berichtet werden: integriert im Geschäftsbericht, parallel zum Geschäftsbericht oder zeitlich nachgeordnet binnen einer gewissen Frist. Im Fall der separaten Berichterstattung ist sie zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar zu machen.
  • Leichte Änderungen – Prüfpflicht: Es gibt, wie schon im Entwurf vorgesehen, keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog dem Bericht selbst zu veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht des Prüfergebnisses gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2019, nicht ab sofort, wie im Entwurf vorgesehen.
  • NEU – Veröffentlichungsfrist: Der bisherige Entwurf sah vor, dass parallel veröffentlichte Berichte sechs Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden müssen. Nun gilt eine kürzere Frist von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag, also die gleiche Frist wie für den Konzernlagebericht.
  • NEU – Konzerntöchter: Erleichterungen gibt es für Unternehmenstöchter. Im Entwurf war vorgesehen, dass Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU sitzt, keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen müssen. Im Gesetz steht nun, dass diese Ausnahme auch für Tochterfirmen von Unternehmen gilt, die außerhalb der EU ansässig sind – allerdings nur, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, die den EU-Vorschriften entspricht.
  • NEU – Berichtsstandards: Nach welchem Standard die Unternehmen berichten, ist ihnen überlassen. Im bisherigen Entwurf hieß es, es seien „nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke“ nutzbar. Im Vergleich zum Entwurf ist neu: Unternehmen müssen auch begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen.


Was ist mit Unternehmen, die bereits nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex berichten?

Der DNK ist laut eines Gutachtens mit der EU-Richtlinie zur CSR-Pflicht kompatibel. Der RNE holt auf Basis des jetzt vorliegenden, finalen Gesetzestextes nochmals ein juristisches Gutachten zu dem Thema ein. Wir informieren Sie, sobald es vorliegt.