DNK-Weiterentwicklung

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) wurde bereits 2010 vom Rat für Nachhaltige Entwicklung in einem Multi-Stakeholder-Dialog entwickelt. Seitdem hat sich auf gesellschaftlicher als auch auf politischer Ebene viel bewegt: neue nationale und internationale Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind in Kraft getreten. Der DNK beteiligte sich an den politischen Debatten und entwickelte sich im Austausch mit relevanten Stakeholdern weiter, bleibt anschlussfähig und wurde im Laufe der Jahre zu einem der bekanntesten Transparenzstandards in Deutschland. Heute berichten über 1.000 Anwenderunternehmen nach dem DNK-Standard zu ihren Nachhaltigkeitsleistungen.

Folgende Anpassungen wurden seit der Entwicklung vorgenommen:  

Für alle Unternehmen, die bereits nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind, gelten seit dem 1. Januar 2022 auch die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung. Um allen berichtspflichtigen Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft eine Möglichkeit zur Berichterstattung zu bieten, wurde der DNK im Februar 2022 um eine zusätzliche Berichtsoption zur EU-Taxonomie erweitert.

Nach zwei Berichtszyklen zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) war ein Reflektionsprozess sinnvoll, um mögliche Verbesserungs- bzw. Anpassungspotenziale zu identifizieren und zu nutzen.

Die beiden Hauptansatzpunkte, die in den Weiterentwicklungsprozess 2019 betrachtet wurden, sind

  • die Integration der SDGs der Vereinten Nationen und
  • die Präzisierung des Wesentlichkeitsbegriffes.

In der Tradition des DNK haben auch bei der Weiterentwicklung die Meinung von Expert*innen sowie der breiten Öffentlichkeit den Prozess mitbestimmt. Es wurde ein mehrstufiger Prozess durchgeführt, um mögliche Verbesserungs- bzw. Anpassungspotenziale zu identifizieren und zu nutzen.

Das Wesentlichkeitsverständnis im DNK wurde in den Aspekten unter dem Kriterium 2 sprachlich konkretisiert und orientiert sich dabei an dem etablierten „Doppelten Wesentlichkeitsverständnis“+ Stakeholderperspektive. Damit wird der DNK weiterhin der geschäftsbezogenen Perspektive des CSR-RUG als auch der darüberhinausgehenden Betrachtung in Bezug auf die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und der Relevanz von Stakeholderansprüchen Rechnung getragen werden.

Die Anforderungen zur Berichterstattung zu den SDGs werden vorerst im DNK nicht verändert. Anwender haben weiterhin die Möglichkeit in Kriterium 3 Ziele darzustellen, ob und wie sie sich bei ihrer Setzung der Nachhaltigkeitsziele auf die SDGs beziehen. Zudem steht es Unternehmen weiterhin frei, an geeigneter Stelle den Bezug zu den SDGs in den Kriterien herzustellen.

Die Überarbeitung der Aspekte zum Kriterium 2, Wesentlichkeit, ist im Juli 2020 erfolgt. Die Änderungen sind in der Datenbank und auf der Webseite hinterlegt. Zudem findet sich seit Juli 2020 im neu aufgelegten DNK-Leitfaden nun auch ein extra Kapitel zum Thema Wesentlichkeit und Wesentlichkeitsanalyse.

Im Herbst 2018 wurden zudem die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflichtintegriert. Unternehmen können nun auf freiwilliger Basis zusätzlich zu den Inhalten des DNK in Kriterium 17 auch die wesentlichen Inhalte zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte berichten und vom DNK-Büro auf formale Vollständigkeit prüfen lassen.

Der von der Bundesregierung Ende 2016 beschlossene Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAPWiMr) formuliert im Sinne einer freiwilligen Übereinkunft Ziele für die Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (engl.: UN Guiding Principles on Business and Human Rights) in Unternehmen und speziell für die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang von Liefer- und Wertschöpfungsketten weltweit. Nach dem Aktionsplan sollen bis 2020 mindestens 50 % aller Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in ihre Prozesse integriert haben. 

Im Juli 2018 wurde in der DNK-Datenbank das G4-Indikatorenset entsprechend der Übergangsphase der GRI eingestellt. Fortan können nur noch die GRI SRS (Sustainability Reporting Standards) und EFFAS KPIs for ESG berichtet werden. Inhaltlich gehen damit keine weiteren Änderungen einher.

Im Dezember 2014 hat die EU-Kommission eine Richtlinie zur Erweiterung der finanziellen Berichterstattung um nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Aspekte verabschiedet (2014/95/EU). Nachdem am 9. März 2017 der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen hatte, wurde der DNK aktualisiert und (mit juristischer Unterstützung von RA Andreas Hecker von der Anwaltskanzlei Hoffmann, Liebs, Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB) an die gesetzlich formulierten Anforderungen angepasst. Um den von der Berichtspflicht betroffenen Unternehmen konkrete Hilfestellungen zur Erfüllung der Berichtspflicht zu liefern, wurden einzelne Kriterientexte sowie die DNK-Materialien überarbeitet und die DNK-Datenbank entsprechend umgestellt. Hierfür wurde insbesondere Kriterium 2 auf den in EU-Richtlinie und CSR-RUG grundgelegten Wesentlichkeitsbegriff umformuliert und der Text zu Kriterium 1 konkretisiert, um diese beiden Kriterien deutlich voneinander abzugrenzen. Zudem wurde der im Gesetz geforderte Vierklang in der Beschreibung der einzelnen Belange (nämlich Konzept, Ergebnisse der Konzepte, Risiken, Indikatoren) in den Prüfprozess aufgenommen sowie die Kriterien begrifflich dem Gesetz zugeordnet. Unternehmen können seitdem in der Datenbank angeben, ob sie berichtspflichtig sind und ihre DNK-Erklärung als nichtfinanzielle Erklärung im Sinne des CSR-RUG nutzen möchten. In diesem Fall prüft das DNK-Büro, ob zusätzlich zu den Kriterien des DNK auch die gesetzlich geforderten Inhalte vorliegen, und weist ggf. auf Lücken hin. Für die Kommunikation hat das DNK-Büro ein entsprechendes Signet entwickelt.

Nach zwei Jahren der praktischen Anwendung überprüfte und überarbeitete der Rat für Nachhaltige Entwicklung den DNK grundlegend im Jahr 2014. Anlass für die Aktualisierung war die Fortschreibung der GRI-Leitlinien von G 3.1 auf G 4. In die Überarbeitung flossen auch Erfahrungen aus der praktischen Anwendung sowohl von Unternehmen als auch der Geschäftsstelle des Nachhaltigkeitsrates ein: Redundanzen in Kriterien und Leistungsindikatoren wurden beseitigt und die Anforderungen insgesamt präziser gefasst. Hierfür wurden erneut nationale und internationale Vertreter*innen aus Wirtschaft, Verbänden, Politik, Beratung und Wissenschaft eingeladen, den Entwurf zu diskutierten.

Eine digitale DNK-Datenbank wurde aufgesetzt, um die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit der veröffentlichten Erklärungen und der enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen. Die Umsetzung wurde im Rahmen eines Projektes des Sustainable Business Institute (SBI) vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.