Menschenrechte

Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Strategien und Zielsetzungen für das Unternehmen und seine Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Menschenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert werden. Hierbei ist auch auf Ergebnisse der Maßnahmen und etwaige Risiken einzugehen.

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Gerade die globalisierte Wirtschaft mit immer komplexer werdenden Lieferketten und zunehmendem Wettbewerbsdruck birgt die Gefahr der Menschenrechtsverletzungen. Daher stehen Unternehmen zunehmend in der Verantwortung, diese Rechte in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und entlang der Wertschöpfungskette effektiv zu schützen. Menschenrechtsverletzungen werden durch die globale Informationsgesellschaft schneller öffentlich und fließen in Risikobewertungen von Unternehmen ein; sie beeinflussen Verbraucherverhalten und Geschäftsbeziehungen. Die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht im Unternehmen kann somit nicht nur die Kunden- sondern auch die Mitarbeiterbindung stärken sowie Lieferbeziehungen verbessern und somit zum langfristigen Erfolg des Unternehmens beitragen.

Was ist zu beachten?
Die Einhaltung der Menschenrechte ist nicht nur ein Thema für international operierende Unternehmen. Auch innerhalb Deutschlands sind Menschenrechtsthemen wie die Vereinigungsfreiheit (z.B. bezogen auf die Bildung von Gewerkschaften), das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit, oder der Schutz vor (Berufs-)Krankheiten relevant.  Bitte beschreiben Sie an dieser Stelle explizit, wie Sie im Unternehmen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachkommen und in Zukunft nachkommen wollen und zeigen Sie auf, wie Sie über die Einhaltung von geltenden Gesetzen hinausgehen. Als Orientierung kann Ihnen an dieser Stelle der Leitfaden zur Achtung von Menschenrechten für Unternehmen  dienen (erarbeitet vom Deutschen Global Compact Netzwerk, twentyfifty und dem Deutschen Institut für Menschenrechte).

Es gibt Schnittstellen mit dem Kriterium 14, Arbeitnehmerrechte. Beschreiben Sie daher neben der Einhaltung der Menschenrechte in Bezug auf Ihre Mitarbeitenden hier insbesondere auch Ihren Umgang mit den Menschenrechten anderer Stakeholder entlang der Wertschöpfungskette, wie etwa Kunden (z.B. Produktsicherheit i.S.v. Recht auf körperliche Unversehrtheit), Anwohner (Umsiedelung i.S.v. Landrecht), besonders Schutzbedürftiger usw.
Aspekt 1:
Berichten Sie über die Zielsetzungen und den geplanten Zeitpunkt der Zielerreichung für die Einhaltung von Menschenrechten bezogen auf das eigene Unternehmen, etwaige Tochtergesellschaften sowie zuliefernde Betriebe und Dienstleister.

Aspekt 2:
Berichten Sie über Strategien und konkrete Maßnahmen für die Einhaltung von Menschenrechten, bezogen auf das eigene Unternehmen, etwaige Tochtergesellschaften und zuliefernde Betriebe.

Aspekt 3:
Berichten Sie, ob und in welchem Maße bisherige Ziele erreicht wurden, bzw. legen Sie offen, wenn Sie Ziele nicht erreichen konnten und warum.

Aspekt 4:
Berichten Sie über wesentliche Risiken, die sich aus Ihrer Geschäftstätigkeit, aus Ihren Geschäftsbeziehungen und aus Ihren Produkten und/oder Dienstleistungen ergeben und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf Menschenrechte haben.
Menschenrechte gelten für alle Menschen gleichermaßen. Sie sind universell gültig, unteilbar und können niemandem abgesprochen werden. Staaten und Unternehmen stehen in der Schutzpflicht. Das heißt, sie sind für die Einhaltung der Menschenrechte direkt verantwortlich. Es gibt verschiedene international anerkannte Texte, die die unterschiedlichen Menschenrechte festhalten, wie bspw. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Sozial- und Zivilpakt, Frauen- und Kinderrechtskonvention oder die ILO-Kernarbeitsnormen.
 
Leistungsindikatorset der Global Reporting Initiative (GRI):
Leistungsindikator GRI SRS-412-3: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Investitionsvereinbarungen
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der erheblichen Investitionsvereinbarungen und -verträge, die Menschenrechtsklauseln enthalten oder auf Menschenrechtsaspekte geprüft wurden
b. Die verwendete Definition für „erhebliche Investitionsvereinbarungen“

Leistungsindikator GRI SRS-412-1: Auf Menschenrechtsaspekte geprüfte Betriebsstätten
a. Gesamtzahl und Prozentsatz der Geschäftsstandorte, an denen eine Prüfung auf Einhaltung der Menschenrechte oder eine menschenrechtliche Folgenabschätzung durchgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ländern

Leistungsindikator GRI SRS-414-1: Auf soziale Aspekte geprüfte, neue Lieferanten
a. Prozentsatz der neuen Lieferanten, die anhand von sozialen Kriterien bewertet wurden.

Leistungsindikator GRI SRS-414-2: Soziale Auswirkungen in der Lieferkette
a. Zahl der Lieferanten, die auf soziale Auswirkungen überprüft wurden
b. Zahl der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen ermittelt wurden
c. Erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen, die in der Lieferkette ermittelt wurden
d. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt und infolge der Bewertung Verbesserungen vereinbart wurden
e. Prozentsatz der Lieferanten, bei denen erhebliche tatsächliche und potenzielle negative soziale Auswirkungen erkannt wurden und infolgedessen die Geschäftsbeziehung beendet wurde, sowie Gründe für diese Entscheidung


 
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Leistungsindikatorset der European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS):
Leistungsindikator EFFAS S07-02 II
Prozentsätze alle Einrichtungen, die nach SA 8000 zertifiziert sind
Berichterstattung zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte

Sorgfaltspflicht der Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte


Falls Sie mit Ihrer DNK-Erklärung auch die Berichterstattung (Element 4 der Sorgfaltspflicht) gemäß dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte leisten wollen, berichten Sie bitte zusätzlich gemäß der folgenden Checkliste. Kursiv gesetzte Anforderungen werden bereits durch die Beantwortung der jeweiligen DNK-Aspekte abgedeckt.


1. Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
  •  Berichten Sie, ob Ihr Unternehmen über eine eigene Unternehmensrichtlinie zur Achtung der Menschenrechte verfügt und ob diese Richtlinie die ILO-Kernarbeitsnormen umfasst.
  • Hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung verabschiedet?
  • Beschreiben Sie die interne und externe Kommunikation Ihres Unternehmens zur Grundsatzerklärung.
  • Auf welcher Ebene ist die Verantwortung für menschenrechtliche Belange verankert? (CSR-RUG Checkliste 1b)
  • Welche Reichweite hat die Richtlinie (welche Standorte, auch Tochterunternehmen etc.)?

2. Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Berichten Sie, ob und wie Ihr Unternehmen menschenrechtliche Risiken analysiert (durch Ihre Geschäftstätigkeit, durch Geschäftsbeziehungen, durch Produkte und Dienstleistungen, an Standorten, durch politische Rahmenbedingungen). (Kriterium 17, Aspekt 4)
  • Werden besonders schutzbedürftige Personengruppen in die Risikobetrachtung miteinbezogen?
  • Wie hoch werden die menschenrechtlichen Risiken und die eigenen Einflussmöglichkeiten, diesen zu begegnen, eingeschätzt?
  • Wie werden menschenrechtliche Risiken in das Risikomanagement Ihres Unternehmens integriert?

3. Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle / Element: Beschwerdemechanismus
  • Gibt es Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Menschenrechten?
  • Berichten Sie, ob und wie die Einhaltung von Menschenrechten geprüft wird.
  • Beschreiben Sie interne Beschwerdemechanismen und klare Zuständigkeiten im Unternehmen oder erläutern Sie, wie der Zugang zu externen Beschwerdeverfahren sichergestellt wird.
  • Gelten Whistleblowing-Mechanismen auch für Zulieferer?

4. Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette
  • Gibt es einen Verhaltenskodex für zuliefernde Unternehmen, der die vier ILO-Grundprinzipien umfasst?
  • Berichten Sie, ob und wie eine Prüfung von menschenrechtlichen Risiken vor dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft durchgeführt wird.
  • Werden zuliefernde Unternehmen zu Menschenrechten geschult?
  • Mit welchen Prozessen stellt Ihr Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechten bei zuliefernden Unternehmen sicher?
  • Ergreifen Sie (gemeinsam mit zuliefernden Unternehmen) Maßnahmen im Konfliktfall oder kooperieren Sie mit weiteren Akteuren? Wenn ja: welche Maßnahmen/welche Akteure?
  • Welche Konzepte gibt es zur Wiedergutmachung? Berichten Sie über Fälle im Berichtszeitraum.
Berichterstattung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Achtung der Menschenrechte


Falls Sie Ihre DNK-Erklärung auch zur Erfüllung der Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nutzen wollen, dient Ihnen die folgende Checkliste zur Orientierung, wie das DNK-Büro auf formale Vollständigkeit prüft. Entsprechende Informationen zum gesetzlichen Belang „Achtung der Menschenrechte“ können Sie in diesem DNK-Kriterium berichten. Kursiv gesetzte Anforderungen werden bereits durch die Beantwortung der jeweiligen DNK-Aspekte abgedeckt.


1. Berichten Sie über das verfolgte Managementkonzept:
a.    Zielsetzungen und geplanter Zeitpunkt der Zielerreichung (Kriterium 17, Aspekt 1).
b.    Wie die Unternehmensführung in das Konzept eingebunden ist.
c.    Strategien und konkrete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele (Kriterium 17, Aspekt 2).
d.    Interne Prozesse, um die Umsetzung der Maßnahmen zu prüfen.

2. Berichten Sie über Ergebnisse des Konzepts:
a.    Ob und in welchem Maße bisherige Ziele erreicht wurden (Kriterium 17, Aspekt 3).
b.    Ob und wie festgestellt wird, wenn das Konzept angepasst werden muss und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen wurden.

3. Berichten Sie über Risiken:
a.    Wie Risiken identifiziert und die wesentlichen Risiken herausgefiltert wurden (Due-Diligence-Prozesse).
b.    Wesentliche Risiken, die sich aus Ihrer Geschäftstätigkeit ergeben und sehr wahrscheinlich negative   Auswirkungen auf Menschenrechte haben (Kriterium 17, Aspekt 4).
c.    Wesentliche Risiken, die sich aus Ihren Geschäftsbeziehungen ergeben und sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen auf Menschenrechte haben (Kriterium 17, Aspekt 4).
d.    Wesentliche Risiken, die sich aus Ihren Produkten und Dienstleistungen ergeben und sehr wahrscheinlich negative Auswirkungen auf Menschenrechte haben (Kriterium 17, Aspekt 4).

Hamburger Sparkasse AG

Achtung der Menschenrechte
Für die Haspa gehören die Achtung der Menschenrechte, die Verhinderung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie jeglicher Form von Ausbeutung zu ihrem Selbstverständnis als Sparkasse.

Das 2017 vom Vorstand verabschiedete „Nachhaltigkeitsverständnis“ hebt die „Achtung von Menschenrechten und des Nichtdiskrimierungsgebots“ als besondere Aspekte der Nachhaltigkeit hervor. Dieses „Nachhaltigkeitsverständnis“ wurde 2018 in die Rahmenanweisung des Vorstands integriert sowie auch in die Geschäftsstrategie 2019 der Haspa aufgenommen, die von Vorstand und Aufsichtsrat Ende 2018 verabschiedet wurde. Die Achtung der Menschenrechte ist damit fester Bestandteil des verbindlichen Orientierungs- und Handlungsrahmens für alle Beschäftigten und Führungskräfte (vgl. hierzu Kriterium 1).

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Haspa werden die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten. Für die Haspa ist die Gleichbehandlung aller Beschäftigten eine Selbstverständlichkeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei ihrer Zusammenarbeit zur allgemeinen Gleichbehandlung und zu gegenseitigem Respekt ohne Unterscheidung oder Benachteiligung z. B. aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, Nationalität, Alter, Weltanschauung, Religion, Behinderung, Familienstand, sexueller Orientierung oder jeglicher anderer Eigenschaften verpflichtet.

Diese Erwartung ist im Ethikkodex der Haspa festgehalten, der ebenfalls Bestandteil der Rahmenanweisung des Vorstands und damit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bindend ist. Entsprechend der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Beteiligung und Mitbestimmung der Beschäftigten gewährleistet. Durch leistungsgerechte Vergütung, Personalentwicklung und flexible Arbeitszeit unterstützt die Haspa Motivation sowie unternehmerisches Denken und Handeln ihrer Beschäftigten. Über die bankentariflichen Gehaltszahlungen hinaus gewähren wir Sozialleistungen, die die Attraktivität der Haspa als Arbeitgeber stärken (vgl. Kriterium 14). Aufgrund geltender tariflicher und interner kollektivrechtlicher Bestimmungen werden in der Haspa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für gleiche Tätigkeiten gleich vergütet (vgl. Kriterium 15). 

Die Haspa hat mit dem Betriebsrat, dem auch Vertreter der Gewerkschaften angehören, Vereinbarungen z. B. zu den gesundheitsrelevanten Themen Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, betriebliches Eingliederungsmanagement, Mittagessenversorgung, Nichtraucherschutz und Umgang mit Suchtmittelabhängigkeit getroffen. Darüber hinaus können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von Beschwerderechten, Personalentwicklungsprozessen und Feedbackmechanismen regelmäßig in der Haspa einbringen (vgl. hierzu Kriterium 15).

Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf stehen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern flexible Arbeitszeitregelungen, Teilzeitarbeit, Jobsharing in Führungspositionen sowie finanzielle Unterstützung bei der Kinderbetreuung in den Ferien und in Notfällen zur Verfügung. Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange ermöglichen wir unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zudem ein Sabbatical (vgl. hierzu Kriterium 15).

Kundinnen und Kunden
Die Haspa bekennt sich zu ihrer Verantwortung für die Menschen in der Region. Faire Partnerschaft heißt für uns auch, niemanden von modernen Finanzdienstleistungen auszuschließen. Unser Ziel ist es, unsere Produkte und Dienstleistungen für jede Kundin und jeden Kunden gleichberechtigt zugänglich zu machen. 

Wir haben daher den barrierefreien Zugang zu unseren Filialen, zu unserem Internetauftritt, zu den Selbstbedienungsgeräten und zu unserem gesamten Beratungsangebot ausgebaut. Barrierefreiheit bietet mehr Komfort für jeden Menschen und erleichtert ein selbstbestimmtes Leben. Die Nähe unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unseren Kundinnen und Kunden hilft dabei, Barrieren zu überwinden. Deshalb schulen wir unsere Beschäftigten im Umgang mit Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen.

Insgesamt verfügen inzwischen rund 95 Prozent unserer Filialen über einen barrierefreien Zugang für Rollstuhlnutzer. Alle Geldautomaten sind mit tastbaren Hilfen ausgestattet. Seit 1995 haben wir ein aktives Beschwerdemanagement etabliert, in dessen Rahmen wir alle Kundenäußerungen analysieren, um kontinuierlich potenzielle Fehlerquellen zu entdecken und unser Angebot im Sinne der Kundinnen und Kunden weiterzuentwickeln. Im Berichtsjahr haben wir auch Aspekte der Nachhaltigkeit stärker in den Beschwerdeprozess aufgenommen: Anfragen und Beschwerden zu Themen mit Nachhaltigkeitsbezug werden seit 2018 gesondert gekennzeichnet und im Rahmen des Jahresreportings an den Vorstand berichtet. So erreichten uns 2018 insgesamt sieben Beschwerden zu Nachhaltigkeitsthemen, die sich überwiegend auf eine Protestaktion einer Nichtregierungsorganisation gegen Investitionen in Rüstung und Kohle bezogen (fünf Beschwerden). 

Eine Kundenbeschwerde zu barrierefreien Zugängen werden wir bei den künftigen Planungen unserer Filialräume berücksichtigen. Den Hinweis auf unserer Website zu barrierefreien Zugängen haben wir ebenfalls präzisiert. Eine weitere Beschwerde bezog sich auf die blindengerechte Ausstattung unserer Geldautomaten. Diese werden wir optimieren und ab 2019 sukzessive mit Kopfhörerausgängen ausstatten (vgl. hierzu Kriterium 8).

Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen

Kundenkreditgeschäft
Im Kundenkreditgeschäft ist es unser Ziel, keine Verträge abzuschließen, die direkte oder indirekte (d. h. über Drittländer) Geschäfte in Kriegs- und Krisenländern (z. B. in durch UN-Resolutionen sanktionierten Ländern) zur Folge haben. Hierzu wird bezugnehmend auf eine Embargoliste des Zolls eine Ländernegativliste geführt, die regelmäßig aktualisiert wird. Dem Wirtschaftszweig „Herstellung von Waffen und Munition“ sind im Kundenkreditgeschäft keine Kunden zugeordnet, d. h. Kreditgeschäfte in diesen Branchen werden von der Haspa nicht betrieben (vgl. Kriterium 4).

Eigenanlage
Zur Begrenzung der Länderrisiken verfolgen wir das Ziel, weder direkt (z. B. über Staatsanleihen, Credit Default Swaps) noch indirekt (z. B. über Unternehmensanleihen, Aktien, Asset Backed Securities) in Kriegs- und Krisenländern zu investieren (z. B. in durch UN-Resolutionen sanktionierten Ländern). Dazu nutzen wir eine Ländernegativliste, die auf Basis der Embargoliste des Zolls geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Zudem erwerben wir gemäß unseren Anlagerichtlinien keine Wertpapiere, bei denen der Verdacht auf Streubombenherstellung besteht. Investitionen in Grundnahrungsmittel wie Weizen, Mais, Soja, Fisch und Vieh sind in den Anlagerichtlinien ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Kriterium 4).

Lieferanten/Dienstleister
Das Geschäftsgebiet der Haspa ist die Metropolregion Hamburg. Unsere Geschäftspartner befinden sich weit überwiegend in Deutschland. Aufträge vergeben wir weit überwiegend in der Metropolregion Hamburg sowie in Deutschland und Europa – 171 Mio. Euro haben wir 2018 an regionale Anbieter vergeben (Vorjahr: 159 Mio. Euro). Da die Einhaltung von Menschenrechten hier unternehmerischer Standard ist und von staatlicher Seite überwacht wird, führen wir keine gesonderten Prüfungen zum Thema Menschenrechte durch.

Menschenrechtsklauseln sind in Verträgen mit unseren Geschäftspartnern nicht erforderlich. Grundlage für den Beschaffungsprozess ist die Haspa-Einkaufsrichtlinie. Darin ist das Regionalprinzip verankert, nach dem wir auf die Einbindung ortsansässiger oder regionaler kleiner und mittlerer Unternehmen bzw. Anbieter und auf Nachhaltigkeit Wert legen. Darüber hinaus ist für Niedriglohnbranchen die Bezahlung nach dem Mindestlohngesetz in Verträgen und in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Haspa festgelegt (vgl. hierzu Kriterium 4).


Bewertung von Risiken im Bereich Achtung der Menschenrechte
Die Haspa ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Ihr Sitz ist in der Freien und Hansestadt Hamburg und ihre Geschäftstätigkeit fokussiert sich auf die Metropolregion Hamburg. Unsere Beschäftigten, Kunden und Geschäftspartner stammen weit überwiegend aus der Metropolregion, aus Deutschland und Europa, sodass die Einhaltung der Menschenrechte gesetzlich geregelt ist und damit zum unternehmerischen Standard gehört, der von staatlicher Seite überwacht wird. 

Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung von gesonderten Konzepten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Haspa nicht erforderlich. Im Rahmen eines Nachhaltigkeitsscreenings im Kerngeschäft haben wir 2018 unser Kundenkreditgeschäft sowie unsere Eigenanlage u. a. auch auf mögliche Risiken im Bereich von Menschenrechten überprüft. Dabei haben sich keine Risiken ergeben, nähere Informationen dazu finden sich bei den Ausführungen zu Kriterium 4.

Wir werden die neuen Verpflichtungen aus dem von der Bundesregierung verabschiedeten „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“ im Jahr 2019 prüfen.

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Sparkasse Schwarzwald-Baar

Für die Sparkasse Schwarzwald-Baar gehört die Achtung der Menschenrechte und die Verhinderung von Zwangs- und Kinderarbeit zum Selbstverständnis. Regelmäßig wird eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt, die auch die Themen dazu beinhaltet. Aus den Ergebnissen können wir ableiten, dass wenig bis kein Handlungsbedarf besteht.

Im Managementkonzept wird definiert, wie die Beachtung der Menschenrechte, Verhinderung von Zwangs- und Kinderarbeit sowie jeglicher Form der Ausbeutung umgesetzt wird. Ziele werden jeweils für das Folgejahr definiert und im Rahmen der Jahresplanung überprüft. Ebenfalls wird das Management-Konzept überprüft und ggf. Schlussfolgerungen daraus abgeleitet. Als Schlussfolgerung für das Jahr 2021 haben wir die Fokussierung auf das Kerngeschäft in Bezug auf die Menschenrechte identifiziert. Ziele für 2021 waren:  

  • Nachhaltige Angebote für Kunden im Bereich Geldanlage und Finanzierung schaffen, in welchen auch die Grund- und Menschenrechte berücksichtigt sind: Ziel erreicht, das Angebot wird laufend ausgebaut, das Interesse unserer Kunden ist sehr groß
  • Im Bereich der Eigenanlagen sollen weiter verstärkt ESG-Kriterien zum Einsatz kommen: Ziel teilweise erreicht, jedoch konnten noch nicht von allen Anbietern die ESG-Prozesse durchgehend umgesetzt werden
  • Bezug von Produkten und Dienstleistungen vorrangig aus der Region: Ziel erreicht, überwiegender Bezug erfolgte aus der Region
  • Definition von Ausschlusskriterien für das Kreditgeschäft: Ziel erreicht, Kriterien sind veröffentlicht und werden bei neuen Finanzierungen angewandt
  • Begleitung in der Transformation zu einem nachhaltigen Geschäftsmodell für das Kundenklientel Automotive: Ziel erreicht, Kunden werden eng begleitet, Bereich Automotive ist Bestandteil der Risikoinventur
Selbstverständlich setzt die Sparkasse das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz um, d.h. sie geht gegen jede Form von Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder einer bestimmten sexuellen Identität vor. Mitarbeiter der Sparkasse, die Verstöße gegen Menschenrechte (und damit geltendes Recht) erkennen oder vermuten, sind verpflichtet, sich an den Compliance-Beauftragten oder den Beauftragten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) der Sparkasse zu wenden. In den Grundsätzen zur Nachhaltigkeit hat die Sparkasse wichtige ökologische und soziale Aspekte verankert (siehe hierzu Kriterium 2 Wesentlichkeit).

Als regional tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen bietet die Sparkasse überwiegend Produkte und Dienstleistungen in der Region Schwarzwald-Baar an. Es wird fast ausschließlich mit deutschen Geschäftspartnern zusammengearbeitet, mit denen immer ein fairer und partnerschaftlicher Umgang angestrebt wird. Die Sparkasse erwartet von ihren Lieferanten und Dienstleistern die Einhaltung jeweils geltender Umwelt- und Sozialstandards und damit auch das Anerkennen und Einhalten von Menschenrechten. Als gemeinwohlorientierte Sparkasse unterliegt die Sparkasse dem Tarifvertrag TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkasse).

Der Verstoß gegen Menschenrechte ist auch ein Ausschlusskriterium der Eigenanlagen der Sparkasse. Das transparente Portfolio stellt sicher, dass die Treasury Experten im Hinblick auf Nachhaltigkeit dieses einsehen und steuern. Die Sparkasse investiert kaum direkt in einzelnen Unternehmen. Bei diesen Investments ziehen wir das ESG-Rating der Firma in die Anlageentscheidung mit ein. Der überwiegende Teil unserer Investitionen wird in Fonds getätigt. Wir wollen künftig nur noch mit Fond-Gesellschaften zusammenarbeiten, die ESG-Prozesse im Fonds-Management umsetzen.

Im Rahmen der durchgeführten Risikoanalyse leiten wir aus der eigenen Geschäftstätigkeit als auch mit der aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen die wesentlichen Risiken für die Menschenrechte in Bezug auf den Geldfluss durch Geldanlagen, Eigenanlagen und Finanzierung und auf die im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs erforderlichen Dienstleistungen und Arbeitsmaterialien ab. Negative Auswirkungen können durch Finanzierungen und Geldanlagen bei ungenügender Prüfung des Kontrahenten entstehen. Ebenfalls sind negative Auswirkungen bei nicht ausreichender Prüfung der Lieferkette im Einkauf denkbar.

Das Thema "Personal" ist in der Dezernatszuständigkeit des stv. Vorstandsvorsitzenden. Somit ist die Unternehmensführung in dem Sinne eingebunden, dass die Abteilung Personal eingerichtet wurde, die sich um das Thema Menschenrechte kümmert. In der durchgeführten Risikoanalyse unter Einbezug der relevanten Faktoren wurden sowohl aus der eigenen Geschäftstätigkeit als auch mit der aus Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen keine wesentlichen Risiken gesehen, da regelnde Werke und Ordnungen vorhanden sind.

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euromicron AG

euromicron achtet alle nationalen und internationalen Gesetze und handelt entsprechend.

Der überwiegende Teil der Wertschöpfung findet in Deutschland statt und unterliegt damit allen deutschen Gesetzen und Verordnungen. Sie werden selbstverständlich eingehalten.

Auch die Lieferanten sind zum Großteil deutsche Unternehmen, die sich zu Nachhaltigkeitskriterien und der Einhaltung entsprechender Maßnahmen bekannt haben.

Ein elaboriertes Nachhaltigkeitskonzept sowie Risikoassessment zu Menschenrechten existiert darüber hinaus aktuell nicht und ist auch nicht geplant. Die Unternehmensführung gibt die strategische Richtung vor und ist über wesentliche Prozesse informiert und in die Umsetzung eingebunden. Die Einhaltung von Gesetzen und Selbstverpflichtungen wird auch über die Compliance-Organisation der euromicron sichergestellt (siehe Kriterium 20).

Der Verhaltenskodex von euromicron ist öffentlich einseh- und abrufbar und wird Lieferanten auf Anfrage explizit zur Verfügung gestellt (siehe Kriterium 4).

euromicron ist im Ausland überwiegend im Rahmen von Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten aktiv. In den ausländischen Betriebsstätten und mittelbaren Tochtergesellschaften gewährleistet euromicron die üblichen Vertragskonditionen.

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Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Eine spezifische Strategie, die das Thema Menschenrechte adressiert, wurde seitens der apoBank nicht ausgearbeitet. Die apoBank verfolgt in Bezug auf die Nachhaltigkeitsstrategie ein integriertes Managementkonzept (siehe Ausführungen zu Kriterium 1). Seitens des Vorstands beschlossene Maßnahmen und vorgegebene Prozesse zu Menschenrechten sind Teilergebnisse der Gesamtbankstrategie. Die Gesamtbankstrategie der apoBank wird im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsprozesses fortlaufend überarbeitet und weiterentwickelt.
Die apoBank beabsichtigt, das Thema Nachhaltigkeitsmanagement weiter in die Gesamtbank-strategie zu integrieren. Mit der Entscheidung des Vorstands zur Umsetzung der Anforderungen der nichtfinanziellen Berichterstattung anhand des Rahmenwerkes des Deutschen Nachhaltigkeits-kodex wurden bereits im Vorjahr konkrete Maßnahmen umgesetzt. Über die den einzelnen DNK-Kriterien zugeordneten Leistungsindikatoren der GRI in der Form der SRS werden die gemachten Angaben vergleichbar. Sie bilden die Grundlage für zukünftige quantifizierbarere Zielgrößen und die für die Zielerfüllung erforderlichen konkreten Maßnahmen (vgl. Ausführungen zu Kriterium 3).

Zur Identifizierung der für die apoBank wesentlichen Risiken führt die Bank Risikoanalysen durch. Als wesentliches Risiko wurde unter anderem das Reputationsrisiko identifiziert, welches auch potentielle Reputationsrisiken im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, Beteiligungen oder Privatpersonen, welche Menschenrechtsverstöße begehen könnten, abdeckt.

Um dem eingangs dargestellten Risiko entgegenzuwirken, hat die apoBank den Anspruch, jeden Kooperationspartner, mit dem eine Zusammenarbeit besteht, zu kennen. Dabei legt die apoBank Wert darauf, dass diese Partner ebenso wie die apoBank selbst die Menschenrechte achten. Im Wertpapiergeschäft bietet die Bank daher u. a. Produkte an, die einen klaren Fokus auf nachhaltiges Wirtschaften legen und durch „Best-in-class“-Ansätze Unternehmen stärken, die sich in ihrem Wirtschaftssegment durch besonders hohe Standards auszeichnen.

Die Vermeidung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung steht dabei genauso im Fokus wie die Vermeidung von negativen Umweltbeeinträchtigungen. Anlagen in Agrarrohstoffe, die einen negativen Einfluss auf die weltweit verfügbaren Nahrungsbestände haben können, schließt die apoBank aus ihrem Dienstleistungsangebot aus.

Als konkrete Maßnahme zur Vermeidung einer Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen durch Kapitalanlagen in Wertpapieren und Fonds setzt die apoBank seit 2018 verstärkt Zusatzvereinbarungen ein, mit denen sich die Drittpartner zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichten. Es konnten in 2018 bereits sieben Vereinbarungen geschlossen werden. Mit diesen Vereinbarungen sind rund 20 % des Depotvolumens im Geschäftsfeld Privatkunden abgedeckt.

Die Bank ist bestrebt, die Zahl der Zusatzvereinbarungen, die Drittpartner auf die Einhaltung der Menschenrechte verpflichten, kontinuierlich weiter zu erhöhen. Für das Jahr 2019 nimmt sich die apoBank vor, fünf weitere Vereinbarungen abzuschließen. Es sind der apoBank bei keinem Drittpartner im Wertpapierbereich Menschenrechtsverletzungen bekannt.

Bei Bekanntwerden entsprechender Verletzungen prüft die apoBank die weitere Zusammenarbeit und schließt gegebenenfalls den Partner aus der Liste der sogenannten Strategischen Partner aus. Da bestimmte Segmente des Wertpapiergeschäftes nur mit Produkten der Strategischen Partner bestückt werden, wird dadurch der Zugang zu diesem Absatzsegment entzogen.

Durch die Berücksichtigung des Themas Menschenrechte ist nicht davon auszugehen, dass für die Bank zusätzliche Risiken entstehen.

Da erstmals quantifizierbare Ziele für das Thema Menschenrechte definiert werden, lässt sich für das Jahr 2018 noch keine Zielerreichung dokumentieren. Die im Vorjahr gesetzte Zielvorgabe einer Erarbeitung einer quantifizierbaren Zielvorgabe im Jahr 2018 für das Jahr 2019 konnte die apoBank umsetzen. Der Arbeitskreis Nachhaltigkeit wird zukünftig auch an der Weiterentwicklung des Nachhaltigkeitsaspektes "Einhaltung der Menschenrechte" arbeiten.

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Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft

Mit dem Inkrafttreten der Berentzen Kodizes und dem Versand des Lieferantenkodex an die erste Lieferantengruppe, die größten Rohstoff- und Verpackungslieferanten, wurde mit der ersten Stufe des 3-Stufen-Plans zur Sicherstellung der Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette begonnen.
Im ersten Schritt wurden die Lieferanten der Berentzen-Gruppe in zwei verschiedene Gruppen eingeteilt. Neben den Rohstoff- und Verpackungslieferanten gibt es eine zweite Gruppe, in der die Lieferanten anderer Kategorien, z. B. Dienstleistungsunternehmen oder Lieferanten für Hilfs- und Betriebsstoffe, zusammengefasst sind. Zum Geltungsbereich des Lieferantenkodex gehören per Definition alle Dritten, die regelmäßig und in wesentlichem Ausmaß entweder für die Berentzen-Gruppe, in ihrem Namen oder mit ihr tätig sind oder an der Wertschöpfungskette von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen für die Berentzen-Gruppe beteiligt sind. Die Wesentlichkeit wird anhand des fakturierten Umsatzes, der Häufigkeit und der Produktkategorie bestimmt. Die Umsetzung ist noch nicht abgeschlossen.  

In Stufe zwei wird der Beitritt der Berentzen-Gruppe zur Lieferantenplattform SEDEX realisiert. Die SEDEX Datenbank ist eine weltweit anerkannte Plattform, die dem transparenten Austausch von Informationen zur sozialen und ethischen Nachhaltigkeit von Unternehmen dient. Das Sedex Members Ethical Trade Audit bildet den Grundstein für den SEDEX Beitritt der Berentzen-Gruppe. Um von den Lieferanten Nachweise über die Einhaltung von Menschenrechten fordern zu können, sollte die Berentzen-Gruppe selbst einen entsprechenden Nachweis vorhalten können, um mit gutem Beispiel voranzugehen und die Glaubwürdigkeit in diesem Punkt zu unterstreichen.
Ziel ist die Darstellung eigener Zertifikate und Auditergebnisse, wie z. B. SMETA und ISO 50001 auf der Plattform und die vertikale Vernetzung mit den Kunden (z. B. Handelsketten) und Lieferanten. Durch die Schaffung von Transparenz in der Wertschöpfungskette kommt die Berentzen-Gruppe damit nicht nur einer der Forderungen aus dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte sowie dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nach, sie setzt auch ein sichtbares Signal für Kunden und Lieferanten, dass die Berentzen-Gruppe Prinzipien der ethischen und sozialen Nachhaltigkeit achtet. Neben der Vernetzung bietet die Plattform unter anderem standardisierte Fragebögen und ein Tool zur Risikobewertung. Unter Zuhilfenahme dieser unterstützenden Hilfsmittel und der Rückmeldungen vom Versand des Lieferantenkodex in Stufe eins wird in den Folgejahren ein Risikoprofil für alle wesentlichen Lieferanten im Hinblick auf das Risiko der Verletzung von Menschenrechten definiert. In dieses Risikoprofil können beispielsweise Angaben über das Land, in dem der Lieferant ansässig ist, die Gesetzeslage, durchgeführte Audits und viele weitere Faktoren einfließen. Mithilfe des Risikoprofils werden die Lieferanten priorisiert und es wird ein Prüfkonzept erarbeitet, anhand dessen die Lieferanten mit der höchsten Risikobewertung einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Diese vertiefte Prüfung findet im dritten Schritt statt. Sie soll der Ermittlung von erheblichen tatsächlichen und potenziell negativen menschenrechtlichen Auswirkungen und ihrer Beseitigung dienen. So sollen soziale und ökologische Probleme auf allen Stufen der Wertschöpfungskette identifiziert werden, die heute noch nicht bekannt sind. Für so identifizierte Probleme sollten gemeinsam mit dem Lieferanten Lösungen erarbeitet werden. Grundsätzlich sollte die Festlegung dieser Maßnahmen im gegenseitigen Interesse liegen. Bei Kenntnis von konkreten Verstößen gegen den Lieferantenkodex behält sich die Berentzen-Gruppe das Recht vor, die Geschäftsbeziehung zu beenden oder gezielt ein Sozialaudit durch Dritte bei dem Lieferanten durchführen zu lassen.
Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen erfolgt durch die Fachabteilungen, dem Vorstand und der Geschäftsführung wird regelmäßig über den aktuellen Entwicklungsstand Bericht erstattet.

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