Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Was regelt die Regulierung?

Aufbauend auf den Kernelementen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) legt das LkSG konkrete Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • die Durchführung regelmäßiger und anlassbezogener Risikoanalysen
  • die Erstellung einer Grundsatzerklärung
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern, sowie im eigenen Geschäftsbereich
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern
  • die Dokumentation und die Berichterstattung

Die Unternehmen werden verpflichtet, diese Sorgfaltspflichten in „angemessener Weise“ umzusetzen. Das Gesetz bietet eine Orientierungsgrundlage, was unter „Angemessenheit“ verstanden wird. Die Unternehmen berichten jährlich darüber, wie sie den Sorgfaltspflichten entsprechen.

Für wen gilt die Regulierung?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden im Inland und ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland. Hierzu zählen auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmende und Leiharbeitnehmende, sofern deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Ab wann gelten die Pflichten?

Vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind ab 2023 alle Unternehmen mit mind. 3.000 Mitarbeitenden im Inland und ab 2024 zudem alle Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeitenden im Inland betroffen. 

Wie kann eine DNK-Erklärung zu dieser Berichtspflicht beitragen?

Unternehmen können den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) nutzen, um über unternehmerische Sorgfaltspflichten zu berichten. Der DNK bietet bereits eine Berichtsoption zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)

Weitere Hintergrundinfos

Berichterstattung

Der jährlich zu erstellende Bericht gemäß LkSG muss sowohl auf der Internetseite des Unternehmens sieben Jahre lang kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden, als auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden, welches die Einhaltung des LkSG überwacht. Dies muss spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen. Das BAFA hat ein Online-Portal eingerichtet, in dem sich betroffene Unternehmen registrieren müssen. Der Bericht generiert sich aus einem Fragenkatalog, der im Online-Portal des BAFA abrufbar ist. 

Die Vereinten Nationen haben 2011 die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Es handelt sich dabei um den ersten internationalen Referenzrahmen zu diesem Thema. Basierend auf diesen Leitprinzipien wurde in 2016 der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte beschlossen und darin die Sorgfaltspflichten definiert. Mit dem NAP werden alle in Deutschland ansässigen Unternehmen aufgefordert, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten in angemessener Weise zu achten.

Ursprung

Nach einer repräsentativen Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2020 – dem NAP-Monitoring – kamen Unternehmen dieser Aufforderung jedoch nur unzureichend nach. Weniger als 20% der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden erfüllten ihre Sorgfaltspflichten. Für diesen Fall wurde im Koalitionsvertrag der letzten Regierung von SPD und CDU/CSU eine Vereinbarung getroffen: „Falls die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“ Entsprechend wurde im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet.

Weiterführende Links

Weitere Hilfestellung finden Sie unter den folgenden Links.