Verpflichtende Berichterstattung zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Unternehmen können den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) nutzen, um über unternehmerische Sorgfaltspflichten zu berichten. Der DNK bietet bereits eine Berichtsoption zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Aktuell wird geprüft, wie diese Berichtsoption an die Berichtsanforderungen in dem ab 2023 geltenden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) angepasst wird.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

  • wurde von der Bundesregierung 2021 beschlossen
  • gilt ab 2023 für alle Unternehmen mit mind. 3.000 Mitarbeiter*innen im Inland und ab 2024 zudem für alle Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeiter*innen im Inland
  • gesetzliche Pflicht; die Nichtbeachtung kann mit Bußgeldern bis zu 8 Millionen Euro sanktioniert werden. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro gilt darüber hinaus ein umsatzbezogener Bußgeldrahmen. Hier können Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes fällig werden
  • die fünf Kernelemente des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) sind die Grundlage für die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes
  • der jährlich zu erstellende Bericht muss sowohl auf der Internetseite des Unternehmens sieben Jahre kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht werden als auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden, welches die Einhaltung des LkSG überwacht. Dies muss spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen. Zur besseren Prüfung hat das BAFA ein Online-Portal eingerichtet, in dem sich betroffene Unternehmen registrieren müssen. Der Bericht generiert sich aus einem Fragenkatalog, der im Online-Portal des BAFA abrufbar ist. 

Weitere Informationen zum LkSG inklusive einem FAQ finden Sie auf der Website vom BAFA

Der DNK bietet Unternehmen die Möglichkeit, Anschluss an geltende Berichtspflicht zu halten. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Die Berichtsoption zum NAP soll daher in eine Berichtsoption zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz überführt werden. Aktuell wird geprüft, wie diese Berichtsoption an die Berichtsanforderungen in dem ab 2023 geltenden LkSG angepasst werden kann.
 

Die Vereinten Nationen haben 2011 die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Es handelt sich dabei um den ersten internationalen Referenzrahmen zu diesem Thema.

Basierend auf diesen Leitprinzipien wurde in 2016 der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte beschlossen und Sorgfaltspflichten definiert. Mit dem NAP werden alle in Deutschland ansässigen Unternehmen aufgefordert, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten in angemessener Weise zu achten.

Nach einer repräsentativen Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2020 – dem NAP-Monitoring – kamen Unternehmen dieser Aufforderung jedoch nur unzureichend nach. Weniger als 20% der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen erfüllten ihre Sorgfaltspflichten. Für diesen Fall wurde im Koalitionsvertrag der letzten Regierung von SPD und CDU/CSU eine Vereinbarung getroffen: „Falls die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“ Entsprechend wurde im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verkündet. 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland mit mindestens 3.000 Mitarbeiter*innen im Inland und ab dem 1. Januar 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeiter*innen in Deutschland. Hierzu zählen auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer*innen und Leiharbeitnehmer*innen, sofern deren Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Unternehmen können Ihre Sorgfaltspflichten nicht einfach an ihre Zulieferer weiterreichen. Entsprechend werden Unternehmen, die nicht unter den oben definierten Adressatenkreis fallen, nicht von der BAFA kontrolliert, sanktioniert oder zur Berichterstattung aufgefordert werden – nichtsdestotrotz können sie durch Vertragsbeziehungen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten veranlasst werden.

Aufbauend auf den Kernelementen des NAP legt das LkSG konkrete Sorgfaltspflichten für Unternehmen fest:
 
  • die Einrichtung eines Risikomanagements
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern
  • die Dokumentation und die Berichterstattung
Die Unternehmen werden verpflichtet, diese Sorgfaltspflichten in „angemessener Weise“ zu achten. Wann das Handeln eines Unternehmens als angemessen gilt, wird im Gesetz definiert.


EU-Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Die Europäische Kommission hat am 23.02.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechten und Umwelt in den Wertschöpfungsketten veröffentlicht. Die "Directive on Corporate Sustainability Due Diligence" (CSDDD) zielt darauf ab, dass Unternehmen, die in der EU tätig sind, zukünftig zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten verpflichtet werden sollen. Mit dem geplanten Gesetz sollen zudem Due Diligence Prozesse stärker in die Governance-Strukturen eingebunden und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit auf EU-Ebene gestärkt werden.

Eine kurze Übersicht zur CSDDD finden Sie in unserem Factsheet.

> Zum Q&A der Kommission
 


Factsheet zum EU-Richtlinienentwurf zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten: Die Corporate Sustainability Due Dilligence Directive (CSDDD)

Stand: Juni 2023

Weitere Informationen

Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte (Helpdesk Wi&MR) der Bundesregierung

wurde im Oktober 2017 eingerichtet, um der Wirtschaft bei der Umsetzung unternehmerischer Sorgfalt und der Achtung der Menschenrechte praktisch zur Seite zu stehen. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich und wird finanziert durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Auf der Website des Helpdesk finden Sie Fragen & Antworten zum Thema menschenrechtliche Sorgfaltspflichten,  weitere Unterstützungsangebote und Informationen zu aktuellen Veranstaltungen.

DNK-Berichtsoption zum NAP

Bereiten Sie sich mit der DNK-Berichtsoption zum NAP - Nationaler Aktionsplan Wirtschaft & Menschenrechte vor. 

Weitere Informationen

Gesetz über die unternehmerische Sorgfalt in Lieferketten

Zum Gesetz

Weitere Informationen

Übersichtsseite der Bundesregierung zu Umsetzungshilfen

Zur Übersichtsseite

Weitere Informationen

Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte

Zum Aktionsplan

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Unterstützung

Erfahren Sie mehr über die Unterstützungsangebote durch das DNK-Büro, die DNK-Schulungspartner*innen, die LinkedIn-Gruppe und den Helpdesk Wi&MR. Weitere Informationen