Den DNK für die Berichterstattung zur EU-Taxonomie nutzen

Für alle Unternehmen, die bereits nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind, gelten seit dem 1. Januar 2022 auch die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung. Um allen berichtspflichtigen Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft eine Möglichkeit zur Berichterstattung zu bieten, wurde der DNK um eine zusätzliche Berichtsoption zur EU-Taxonomie erweitert.

Die EU-Taxonomie im DNK

 
  • Mit dem DNK können Sie im Sinne der EU-Taxonomie berichten.
  • Die Umsetzung im DNK wurde wissenschaftlich begleitet und juristisch geprüft.
  • Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben. Der DNK bietet eine Plattform zur Berichterstattung.

 

Umsetzung in der DNK-Datenbank


In der DNK-Datenbank wurde eine flexible Möglichkeit geschaffen, die nach der EU-Taxonomie-Verordnung jeweils individuell erforderlichen Angaben zu veröffentlichen.

Wenn Sie Angaben im Sinne der EU-Taxonomie machen möchten, wählen Sie in Ihrer Erklärung die entsprechende Einstellung unter „Allgemeine Informationen“ aus. Nach den Kriterien 11-13 („Umweltbelange“) werden Ihnen dann zusätzliche Inhalte in der Datenbank angezeigt.

Für folgende Aspekte sind im DNK Antwortfelder vorgesehen:
 
  1. Die zu veröffentlichenden Taxonomie-Leistungsindikatoren (KPI), unternehmensspezifisch und Darstellung in Tabellenform möglich;
  2. Den verfolgten Ansatz und die Prozessbeschreibungen (insbesondere die qualitativen Angaben im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung) in Textform beschreiben;
  3. Je nach Unternehmen die ggf. laut Taxonomie-Verordnung relevanten Anlagen (z. B. Meldebögen).
Die Inhalte der Punkte 1 und 2 erscheinen im PDF der finalen und vom DNK-Büro freigegebenen DNK-Erklärung nach den Kriterien 11-13 („Umweltbelange“). Die ggf. hochzuladenden Anlagen aus Punkt 3 erscheinen als Anhang am Ende des PDF-Dokuments.

Die beschriebene Ausgestaltung der DNK-Datenbank erlaubt es allen berichtspflichtigen Unternehmen, die von ihnen zu veröffentlichenden Informationen und Leistungsindikatoren einheitlich einzugeben. Sowohl Nicht-Finanzunternehmen, die Angaben zu Investitionsausgaben (Capex), Betriebsausgaben (Opex) und Umsatzerlösen machen müssen als auch Finanzunternehmen mit den Asset-orientierten Angaben (u. a. der Green Asset Ratio), individualisieren in der DNK-Datenbank selbst, welche Angaben sie jeweils mit Blick auf ihre EU-Taxonomie-Pflichten veröffentlichen.

Die Berichtsoption in der DNK-Datenbank ist dabei bewusst offen gestaltet. Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen verwenden dieselbe Eingabefläche – unabhängig davon, welche Leistungsindikatoren (KPI) und welche qualitativen Angaben zu veröffentlichen sind.
 
Mit dem DNK kann auch in Zukunft im Sinne der EU-Taxonomie berichtet werden: Der Vergleich von Leistungsindikatoren mehrerer Berichtsjahre ist ebenso möglich wie eine Darstellung von zusätzlich zu berichtenden Leistungsindikatoren, qualitativen Angaben und sonstigen Erläuterungen in den kommenden Jahren.
 

Fragen zur EU-Taxonomie?


Bei inhaltlichen Fragen zur EU-Taxonomie wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsabteilung, Branchenverband o. Ä. Eine individuelle inhaltliche Beratung zur EU-Taxonomie-Verordnung kann aufgrund unternehmensspezifischer Anforderungen vom DNK-Büro nicht angeboten werden.
 

Beispieltabelle zur Berichterstattung der spezifischen Leistungsindikatoren (KPI) für Nicht-Finanzunternehmen. Weitere Informationen

Beispieltabelle zur Berichterstattung für Finanzunternehmen. Weitere Informationen


Wissenschaftlich begleitete und juristisch geprüfte Integration in den DNK
 

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das den DNK im Kontext der aktuellen EU-Nachhaltigkeitsregulierungsmaßnahmen sowie der SDGs als internationalen Referenzrahmen betrachtet. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Kerstin Lopatta (Universität Hamburg) erstellt. Hierbei wurde auch die Möglichkeit zur Integration der EU-Taxonomie in den DNK betrachtet. Das Gutachten bestätigt, dass der DNK dazu geeignet ist, eine Berichtsoption zur EU-Taxonomie zu integrieren, und dass eine solche Option hilfreich für Unternehmen sein kann.

Entsprechend hat der RNE den DNK um Angaben zur EU-Taxonomie erweitert und eine optionale Berichtsmöglichkeit nach den Kriterien 11–13 („Umweltbelange“) geschaffen. Diese Umsetzung wurde juristisch geprüft. Die juristisch gutachterliche Stellungnahme dazu wurde von Herrn Andreas Hecker, Rechtsanwalt LL. M. oec. bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, erstellt.

Die juristisch gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Verortung mit Blick auf die einzelnen Kriterien des DNK sachgemäß und schlüssig ist und mit dem DNK eine Berichterstattung zur EU-Taxonomie-Verordnung möglich ist. Das Gutachten hält fest, dass durch die Einbettung der künftig erforderlichen EU-Taxonomie-Angaben im Anschluss an die weiteren Ausführungen zu den Umweltbelangen in die entsprechenden Erklärungen, ein sinnvoller Kontext geschaffen und zugleich ein einheitlicher Standard für die nach dem DNK berichtenden berichtspflichtigen Unternehmen etabliert wird.
Berichtspflichtige Unternehmen können also im Sinne des CSR-RUG und der EU-Taxonomie-Verordnung auch weiterhin für die Erstellung ihre nichtfinanziellen Erklärungen und nichtfinanziellen Berichte auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zurückgreifen.
 

Disclaimer


Der DNK gibt keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben und wo die Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) zu veröffentlichen sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der EU-Taxonomie-Verordnung bzw. aus der Delegierten Verordnung (C (2021) 4987)), ihren Anhängen und weiteren Delegierten Rechtsakten. Das berichtende Unternehmen ist für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den Erklärungen enthaltenen Informationen zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen der EU-Taxonomie-Verordnung selbst verantwortlich.

 

 

Wissenswertes zur EU-Taxonomie


Seit dem 1. Januar 2022 müssen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtige Unternehmen in Deutschland erstmalig in ihrer nichtfinanziellen Erklärung zur EU-Taxonomie berichten. Mit dem am 6. Juli 2021 veröffentlichten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung wurden die Inhalte und die Methodologie der geforderten Berichterstattung konkreter definiert.

Für mehr Orientierung hat die Europäische Kommission am 19. Dezember 2022 zwei FAQs zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht:


Relevante Inhalte haben wir in unserem Factsheet zur EU-Taxonomie zusammengefasst.
 


Factsheet zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen aus der EU-Taxonomie. Weitere Informationen

Umsetzung

So wurde die Berichtsoption zur EU-Taxonomie in der Datenbank umgesetzt.
  Weitere Informationen

Wissenschaftliches Gutachten...

...von Prof. Dr. Kerstin Lopatta (Universität Hamburg) zur Integration regulatorischer Anforderungen im DNK.
  Weitere Informationen

Juristisch-gutachterliche Stellungnahme...

...zur Einbettung der EU-Taxonomie-Berichtspflichten in den DNK von RA Andreas Hecker.
  Weitere Informationen

EU-Taxonomie-Verordnung

Hier finden Sie die EU-Taxonomie-Verordnung 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020. Weitere Informationen

Delegierte Verordnung C (2021) 4987...

...zu den Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Weitere Informationen

Case Study der EnBW zur EU-Taxonomie

Hier finden Sie eine Case Study der EnBW zur Berichterstattung im Rahmen der EU-Taxonomie.

  Weitere Informationen

Taxonomie-Kompass

Der EU Taxonomie-Kompass der Europäischen Komission bereitet die Inhalte der EU-Taxonomie in einem leicht zugänglichen Format auf und steht kostenfrei online und als Excel-Datei zum Download zur Verfügung.
  Weitere Informationen