Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Aktueller Stand der Erarbeitung

Die Europäische Kommission hat am 23.02.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechten und Umwelt in den Wertschöpfungsketten veröffentlicht. Die "Directive on Corporate Sustainability Due Diligence" (CSDDD) zielt darauf ab, dass Unternehmen, die in der EU tätig sind, zukünftig zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten verpflichtet werden sollen. Mit dem geplanten Gesetz sollen zudem Due Diligence Prozesse stärker in die Governance-Strukturen eingebunden und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit auf EU-Ebene gestärkt werden.

Im sogenannten „Trilog“ wurde 2023 zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Europäischen Rat darüber verhandelt, wie der Richtlinienentwurf vom 23.02.2022 unter Berücksichtigung der drei Positionen vor der Verabschiedung angepasst werden sollte. Am 14.12.2023 haben das EU-Parlament und der Europäische Rat eine vorläufige Einigung über die CSDDD erzielt. Nach mehreren gescheiterten Versuchen einer finalen Abstimmung über den Entwurf der Richtlinie wurde am 15.03.2024 ein Kompromissentwurf von einer ausreichenden Mehrheit der EU-Staaten angenommen.

Die Richtlinie wurde am 24.04.24 vom EU-Parlament in Straßburg angenommen. Es ist damit zu rechnen, dass die EU-Lieferketten-Richtlinie im Mai oder Juni 2024 veröffentlicht wird und somit 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft tritt.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSDDD anschließend innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen. Dies dürfte in Deutschland voraussichtlich durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.

Wer ist betroffen?

Die Einigung enthält folgende wichtige Punkte zum Anwendungskreis:

  • Drei Jahre nach Inkrafttreten: EU-Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitenden und einem weltweiten bzw. für Nicht-EU Unternehmen in der EU generierten Umsatz von mehr als 1.5 Mrd. EUR.
  • Vier Jahre nach Inkrafttreten: EU-Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden und einem weltweiten bzw. für Nicht-EU Unternehmen in der EU generierten Umsatz von mehr als 900 Mio. EUR.
  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten: 
    - EU-Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden und einem weltweiten bzw. für Nicht-EU Unternehmen in der EU generierten Umsatz von mehr als 450 Mio. EUR.
    - In der EU-ansässige Franchiseunternehmen mit einem Umsatz  von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erzielt wurden. 
    - Bei außereuropäischen Franchiseunternehmen beziehen sich die Schwellenwerte auf den in der EU generierten Umsatz.

 

Was sind wichtige Punkte der Einigung? 

  • Definition der Aktivitätskette: Die Aktivitätskette umfasst die Tätigkeiten der vorgelagerten und Teile der nachgelagerten Wertschöpfungskette. In der nachgelagerten Wertschöpfungskette werden Transport, Lagerung und Vertrieb nur bei direkten Geschäftsbeziehungen berücksichtigt, wohingegen die Entsorgung von Produkten gänzlich von Überprüfungen ausgenommen ist.
  • Climate Transition Plan: Unternehmen müssen einen Plan verabschieden, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und die Strategie mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C i. S. d. Paris Agreements vereinbar sind.
  • Finanzsektor: Vorübergehender Ausschluss des Sektors aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie.
  • Zivilrechtliche Haftung: Der Gesetzesentwurf schlägt eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft) ihre Ansprüche geltend machen können. Die Möglichkeit für Nichtregierungsorganisationen Klage einzureichen wird auf das jeweilige geltende nationale Zivilprozessrecht beschränkt.
  • Sanktionen: Unternehmen, die die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht einhalten, erhalten Geldstrafen von bis zu 5 % ihres weltweiten Nettoumsatzes. Für die Überwachung, Untersuchung und Sanktionierung von Unternehmen benennen die Mitgliedstaaten eine Aufsichtsbehörde.

Worüber muss berichtet werden? 

Unternehmen berichten im Rahmen des CSRD-Berichts über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten: Inwiefern werden negative Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Menschenrechte und die Umwelt, einschließlich Sklaverei, Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften, Verlust der biologischen Vielfalt, Umweltverschmutzung und Zerstörung des Naturerbes ermittelt und wie die Unternehmen mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen.

Weitere Informationen

Wird der DNK die CSDDD Berichtsanforderungen integrieren?

Die Berichterstattung über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach der EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) soll über die Corporate Sustainability Reporting Directive erfolgen. Der DNK wird die CSRD-Anforderungen integrieren und somit voraussichtlich auch die Berichtsanforderungen der CSDDD.

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Weiterführende Links

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