Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Was ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive)?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzt und deren Anforderungen inhaltlich erweitert. Sie legt fest, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese Berichte strukturiert sein sollen. Ziel ist es, transparente, vergleichbare und verlässliche Informationen über die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf Umwelt, Gesellschaft und Governance (ESG) bereitzustellen. 

Die konkrete Umsetzung der CSRD erfolgt über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Unternehmen, die künftig berichtspflichtig sind, müssen ihre ESG-Informationen gemäß diesen Standards offenlegen. 

Für kleinere, freiwillig berichtende Unternehmen entwickelt die EFRAG derzeit den Voluntary Standard for SMEs (VSME). Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) ist eine von der EU beauftragte Arbeitsgruppe, zur Ausarbeitung der erforderlichen Inhalte und Standards zur Umsetzung der Gesetzgebung.


CSRD-Berichtspflicht: Wer ist betroffen?

Die CSRD wird derzeit im Rahmen der EU-Omnibus-Initiative überarbeitet. Im Mittelpunkt steht die Frage, ab welchen Schwellenwerten (Zahl der Mitarbeitenden, Nettoumsatz, Bilanzsumme) Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden sollen. 

Aktuell – vor Umsetzung der EU-Omnibus-Initiative – sind folgende Unternehmen berichtspflichtig:

Große Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: ≥ 25 Millionen Euro
  • Nettoumsatz: ≥ 50 Millionen Euro
  • Beschäftigte: ≥ 250 Millionen Euro

Weitere berichtspflichtige Gruppen:

  • börsennotierte Unternehmen
  • kleine Kreditinstitute
  • firmeneigene Versicherungen

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen gemäß CSRD-Definition:

  • Bilanzsumme: ≤ 450.000 Euro
  • Nettoumsatz: ≤ 900.000 Euro
  • Beschäftigte: ≤ 10

Hinweis: Die Schwellenwerte gelten auf konsolidierter Ebene, sofern ein Konzern vorliegt.

CSRD-Zeitplan – Ab wann gilt die Berichtspflicht?

Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die Einführung erfolgt in drei Stufen („Wellen“) – abhängig von Unternehmensgröße und Kapitalmarktorientierung. 

Die Anwendungstermine wurden durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU 2025/794) verschoben:

  • Welle 1: große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach CSR-RUG berichten → Berichtsjahr 2024, Veröffentlichung des ersten Berichts 2025
  • Welle 2 und 3: CSRD-Anwendung für große Unternehmen und KMU → Verzögerung um zwei Jahre, neue Anwendungstermine:
    o    Welle 2 (große Unternehmen) → Berichtsjahr 2027, Veröffentlichung des ersten Berichts 2028
    o    Welle 3 (börsennotierte KMU) → Berichtsjahr 2028, Veröffentlichung des ersten Berichts 2029

Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission eine sogenannte „Quick-Fix“-Verordnung verabschiedet, die Unternehmen der ersten CSRD-Umsetzungswelle („Wave One“) rückwirkend entlastet. Ziel ist es, zusätzlichen Aufwand bei der Einführung der ESRS zu vermeiden – insbesondere in Bereichen, in denen Anforderungen derzeit noch politisch diskutiert werden.

Die Verordnung sieht unter anderem folgende Anpassungen vor:

  • Weniger Pflichtangaben für kleinere Unternehmen:
    Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden müssen für die Berichtsjahre 2025 und 2026 keine Angaben zu finanziellen Auswirkungen, Scope-3-Emissionen oder ausgewählten sozialen Themen machen.
  • Ausgeweitete Übergangsregelungen auch für größere Unternehmen:
    Auch Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden profitieren – etwa durch Aufschübe bei ESRS E4 (Biodiversität) und ESRS S2 (Wertschöpfungskette).

Vertiefende Informationen zur CSRD, ESRS und Umsetzungshilfen

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die ESRS konkretisieren die inhaltlichen Anforderungen der CSRD. Der erste sektorübergreifende Standard (Set 1) wurde am 31. Juli 2023 veröffentlicht und gilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen. Die ESRS umfassen zwei Querschnittsstandards (ESRS 1 und 2) sowie thematische Standards zu Umwelt, Sozialem und Governance. Sie gelten für alle ESG-Angaben im Lagebericht und nicht als separater Nachhaltigkeitsbericht.

Umsetzungshilfen der EFRAG

Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) unterstützt Unternehmen mit praktischen Umsetzungshilfen. Am 31. Mai 2024 hat die EFRAG unter anderem folgende Materialien veröffentlicht: 

Zukünftige Anpassungen (zum Beispiel Entfall sektorspezifischer Standards) sind absehbar.

EU-Standards für KMU

Die EFRAG entwickelt den VSME-Standard (Voluntary ESRS for SMEs) für freiwillig berichtende KMU. Dieser ist in zwei Module gegliedert:

  • Basismodul: Mindestanforderungen für Kleinstunternehmen
  • Comprehensive Module: Freiwillige Inhalte für tiefer gehende Informationen
     

Nützliche Links und Ressourcen

Weitere Hilfestellung finden Sie unter den folgenden Links. 

Bereiten Sie sich auf die CSRD vor

Die CSRD wird in Deutschland mehr als 15.000 Unternehmen dazu verpflichten, ihre Nachhaltigkeitsleistungen nach einem einheitlichen EU-Berichtsstandard transparent zu machen. Wir werden betroffene Unternehmen bei der Erfüllung der CSRD unterstützen und zeigen, wie Unternehmen Schritt für Schritt interne Strukturen aufbauen, Informationen sammeln, aufbereiten und schließlich gesetzeskonform publizieren können.  

Vom DNK zu den ESRS

Sie sind durch die CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet? Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich mit dem DNK am besten auf die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorbereiten.

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Unterstützungsdokumente

Für die Umsetzung der ESRS, welche im Rahmen der CSRD in Kraft treten, bieten wir Unterstützungsdokumente zum Thema der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, sowie der Definition von IROs.

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