Nach zwei Jahren der praktischen Anwendung überprüfte und überarbeitete der Rat für Nachhaltige Entwicklung den DNK grundlegend im Jahr 2014. Anlass für die Aktualisierung war die Fortschreibung der GRI-Leitlinien von G 3.1 auf G 4. In die Überarbeitung flossen auch Erfahrungen aus der praktischen Anwendung sowohl von Unternehmen als auch der Geschäftsstelle des Nachhaltigkeitsrates ein: Redundanzen in Kriterien und Leistungsindikatoren wurden beseitigt und die Anforderungen insgesamt präziser gefasst. Hierfür wurden erneut nationale und internationale Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden, Politik, Beratung und Wissenschaft eingeladen, den Entwurf zu diskutierten.
Eine digitale DNK-Datenbank wurde aufgesetzt, um die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit der veröffentlichten Erklärungen und der enthaltenen Nachhaltigkeitsinformationen zu erhöhen. Die Umsetzung wurde im Rahmen eines Projektes des Sustainable Business Institute (SBI) vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gefördert.
Nachdem am 09. März 2017 der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen hatte, wurde der DNK aktualisiert und (mit juristischer Unterstützung von RA Andreas Hecker von der Anwaltskanzlei Hoffmann, Liebs, Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB) an die gesetzlich formulierten Anforderungen angepasst. Um den von der Berichtspflicht betroffenen Unternehmen konkrete Hilfestellungen zur Erfüllung der Berichtspflicht zu liefern, wurden einzelne Kriterientexte sowie die DNK-Materialien überarbeitet und die DNK-Datenbank entsprechend umgestellt. Hierfür wurde insbesondere Kriterium 2 auf den in EU-Richtlinie und CSR-RUG grundgelegten Wesentlichkeitsbegriff umformuliert und der Text zu Kriterium 1 konkretisiert, um diese beiden Kriterien deutlich voneinander abzugrenzen. Zudem wurde der im Gesetz geforderte Vierklang in der Beschreibung der einzelnen Belange (nämlich Konzept, Ergebnisse der Konzepte, Risiken, Indikatoren) in den Prüfprozess aufgenommen sowie die Kriterien begrifflich dem Gesetz zugeordnet. Unternehmen können seitdem in der Datenbank angeben, ob sie berichtspflichtig sind und ihre DNK-Erklärung als nichtfinanzielle Erklärung im Sinne des CSR-RUG nutzen möchten. In diesem Fall prüft das DNK-Büro, ob zusätzlich zu den Kriterien des DNK auch die gesetzlich geforderten Inhalte vorliegen, und weist ggf. auf Lücken hin. Für die Kommunikation hat das DNK-Büro ein entsprechendes Signet entwickelt.
Im Juli 2018 wurde in der DNK-Datenbank das G4-Indikatorenset entsprechend der Übergangsphase der GRI eingestellt. Fortan können nur noch die GRI SRS (Sustainability Reporting Standards) und EFFAS KPIs for ESG berichtet werden. Inhaltlich gehen damit keine weiteren Änderungen einher. Eine Übersicht der im DNK genutzten Indikatoren von GRI und EFFAS finden Sie hier.
Im Herbst 2018 wurden zudem die Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht in die Berichtsanforderungen integriert. Unternehmen können nun auf freiwilliger Basis zusätzlich zu den Inhalten des DNK in Kriterium 17 auch die wesentlichen Inhalte zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte berichten und vom DNK-Büro auf formale Vollständigkeit prüfen lassen.